Allgemeine Geschäftsbedingungen ZEBES AG (AGB)
Stand 07.11.2024
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten besondere Vertragsbedingungen (BVB). Diese gelten insbesondere für die Installation von Software und Hardware, Einweisung in die Benutzung von Software und Hardware, Beseitigung von Fehlern, Störungen und unerwarteter Funktionen. Die AGB sowie die BVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen ist.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware oder die Beauftragung der Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich, durch Auslieferung der Ware oder die Ausführung der Dienstleistung erfolgen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist oder der Termin für die Erbringung der Dienstleistung wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Liefer- oder Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB.
(3) Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunde erforderlich.
§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab unserem Geschäftssitz und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
(3) Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Dienst- oder Werkleistung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug
(5) Dem Kunde stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung sowie die Vereinbarungen über die Ausführung der Werk- bzw. Dienstleistung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunde vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von drei Werktagen zu unserer Kenntnis und unseren Händen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) ebenfalls unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Liegt ein Mangel an der gelieferten Sache vor, ist der Anbieter zunächst zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie für den Anbieter unzumutbar, kann die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) erfolgen. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Mannheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der ZEBES AG über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der ZEBES AG.
§ 1 Gebühren für Support-Dienstleistungen
(1) Für alle Dienstleistungen, die über die Hotline, durch textliche, persönliche oder jede andere Form der Beauftragung des Auftragnehmers angefordert und erbracht werden, fallen Gebühren an. Dies gilt auch für kleinere technische Unterstützungen oder Dienstleistungen.
Als Arbeitseinheiten gelten hierbei, wenn nicht anders vereinbart für Dienstleistungen in Fernwartung: Abrechnungseinheit 0,2 Stunden, und für Dienstleistungen vor Ort: initial 1 Stunde, in beiden Fällen danach je weitere Einheit 0,1 Stunden.
(2) Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt nach Abrechnungseinheiten, wie in der individuellen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden festgelegt. Sollte insbesondere in einem Notfall mit einem neuen Kunden keine Betreuungsvereinbarung vorliegen, wird diese zeitnah nach Erbringung der Notfalldienstleistung abgeschlossen und findet rückwirkend Anwendung.
(3) Kunden haben die Möglichkeit, durch eine Betreuungsvereinbarung eine Pauschale für eine festgelegte Anzahl von Serviceanfragen zu vereinbaren. Diese Vereinbarung regelt alle Bedingungen, einschließlich der Anzahl der Serviceanfragen und der zugehörigen Abrechnungseinheiten.
§2 Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
(2) Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftreten Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
(3) Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, werden wir stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
(4) Übernehmen wir vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
(5) Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
(6) Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
(7) Hat der Kunde Zeitkontingente für die Erbringung von Dienstleistungen bei uns erworben, kann er diese zu unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schulden wir jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.
(8) Nicht verbrauchte Zeitkontingente verfallen automatisch, soweit vertraglich nicht anders geregelt.
§ 3 Software-Installation und Kundenverantwortlichkeiten
(1) Sicherheitsmaßnahmen des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren und aufrechtzuerhalten, um die Integrität und Sicherheit der installierten Software zu gewährleisten. Dies schließt regelmäßige Updates und Sicherheitsüberprüfungen ein, die vom Kunden selbstständig oder auf Basis einer gesonderten Vereinbarung durch den Auftragnehmer durchgeführt werden können.
(2) Schulung und Bewusstsein: Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Nutzer der installierten Software in Bezug auf Cybersicherheit geschult und über potenzielle Risiken informiert werden. Spezifische Schulungen durch den Auftragnehmer können gesondert beauftragt werden.
(3) Incident Management: Der Kunde ist verantwortlich für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Incident-Response-Plans. Der Auftragnehmer kann bei der Entwicklung oder Überprüfung dieses Plans unterstützen, sofern dies gesondert vereinbart wird.
(4) Mitteilungspflicht bei Sicherheitsvorfällen: Im Falle eines Cyberangriffs oder einer Sicherheitsverletzung ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird daraufhin, sofern vertraglich vereinbart, unterstützende Maßnahmen ergreifen.
(5) Eigenverantwortung für Software-Updates: Der Kunde ist primär verantwortlich für das Aufspielen von Updates und Patches für die installierte Software, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftragnehmer kann diese Dienstleistung auf Wunsch des Kunden und gegen zusätzliche Vergütung übernehmen.
(6) Haftungsbeschränkung: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch das Versäumnis des Kunden entstehen, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Software-Aktualisierungen durchzuführen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Übernehmen wir vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch uns selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen.
(3) Der Kunde hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendige Kennung und das Passwort für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muss uns Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Unsere Wartezeiten gelten als Aufwand.
§5 Bereitstellung von Clouddiensten
(1) Zahlungsverzug und Mahnung
Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung für die vereinbarten Clouddienste in Verzug, wird der Anbieter den Kunden zunächst durch eine Mahnung auf den Zahlungsverzug hinweisen und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen.
(2) Einschränkung der Dienstleistungen
Bleibt die Zahlung auch nach Ablauf der Nachfrist aus, ist der Anbieter berechtigt, die Bereitstellung der Clouddienste vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Der Kunde wird hierüber in Textform informiert. Die Einschränkung oder Aussetzung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Beträge.
(3) Datenzugriff bei Aussetzung der Dienste
Während der Aussetzung der Clouddienste bleibt der Kunde für die Dauer von 14 Tagen berechtigt, auf seine in der Cloud gespeicherten Daten zuzugreifen, jedoch nur im Lesemodus. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Anbieter das Recht vor, den Datenzugriff vollständig zu sperren, sofern weiterhin keine Zahlung eingeht.
(4) Wiederherstellung der Dienste
Nach Begleichung sämtlicher ausstehender Beträge wird der Anbieter die Clouddienste unverzüglich wieder vollständig bereitstellen. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden etwaige durch die Sperrung und Wiederherstellung entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Kündigung aus wichtigem Grund
Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sich der Kunde mit Zahlungen für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug befindet. In diesem Fall werden die in der Cloud gespeicherten Daten für eine weitere Frist von 30 Tagen bereitgehalten, bevor sie endgültig gelöscht werden.
§6 Besondere Bedingungen für zugekaufte Dienste
(1) Leistungsumfang und Abweichungen
Sofern der Anbieter für die Erbringung der Clouddienste Drittanbieterleistungen oder zugekaufte Dienste einsetzt, gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen und Service-Level-Vereinbarungen (SLA) der jeweiligen Drittanbieter. Abweichungen von den in diesen AGB festgelegten Regelungen können sich aus den Vorgaben des Drittanbieters ergeben. Der Anbieter wird den Kunden über wesentliche Einschränkungen oder Abweichungen rechtzeitig informieren.
(2) Haftung und Verfügbarkeit
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Clouddienste, soweit diese Einschränkungen auf den Leistungen oder Ausfällen der eingesetzten Drittanbieter beruhen. Der Anbieter ist jedoch bemüht, im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle Klärung und Wiederherstellung der Dienste herbeizuführen.
(3) Zahlungsverzug und Drittanbieterdienste
Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden gelten die Regelungen zu Einschränkungen oder Sperrungen (siehe §5) auch für die durch Drittanbieter bereitgestellten Dienste, soweit der Anbieter diese als Vermittler zur Verfügung stellt. Etwaige weitergehende Rechte des Drittanbieters bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Informationspflichten
(1) Der Kunde erkennt an, dass der Auftragnehmer keine allgemeinen Überwachungs- oder Hinweispflichten hinsichtlich der Nutzung der installierten Software oder der durchgeführten Dienstleistungen hat. Die Initiative zur Anforderung von weiterführenden Informationen, Schulungen oder Beratungen liegt beim Kunden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Kunden auf spezifische Risiken oder notwendige Maßnahmen nur dann hinzuweisen, wenn dies ausdrücklich Teil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
(3) Jegliche Forderungen aufgrund unterlassener Hinweise durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine explizite Beratungsleistung vom Kunden beauftragt und vertraglich fixiert.
§ 3 Mängelansprüche
(1) Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Wahl nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.
(2) Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
§ 4 Laufzeit
(1) Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.